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Förderverein der städtischen Realschule Korschenbroich e.V.

Satzung

Förderverein Realschule Korschenbroich e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschätsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    "Förderverein der Städt. Realschule Korschenbroich e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die ideelle und materielle Förderung der Städt. Realschule Korschenbroich und ihrer Aufgaben, insbesondere durch:
    - Ausgestaltung der Schuleinrichtung, soweit diese Ausgaben nicht durch den Schulhaushalt gedeckt werden
    - Förderung der Schulbibliothek
    - Förderung aller Unterrichtsmöglichkeiten
    - Förderung der musischen und sportlichen Erziehung der Schüler
    - Unterstützung bei Schulwanderungen, Ausflügen und Schulfeiern
    - Unterstützung in sozialen Härtefällen
    - Förderung begabter Schüler
    - Pflege der Beziehungen zur Stadt Korschenbroich und zur Öffentlichkeit sowie Zusammenarbeit mit ortsansässigen Institutionen
    - Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Der Verein ist parteilos und konfessionell neutral.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Eintritt und Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.

§ 5 Austritt und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die hierzu abzugebende Erklärung bedarf der Schriftform und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an seine letzte bekannte Adresse seinen Beitrag nicht entrichtet hat oder das Vereinswohl gefährdet oder sich unehrenhafte Handlungen hat zuschulden kommen lassen.
  2. Vor einer Entscheidung, durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an seine letzte bekannte Adresse bekannt zu geben.
  4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, sofern nicht der Vorstand dem Einspruch stattgibt.
  5. Bezüglich eines etwa gestellten Wiederaufnahmeantrages eines ausgeschlossenen Mitgliedes gilt Absatz 4, Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Beitrag je Geschäftsjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert an den Kassenführer zu zahlen. Für eine im Laufe eines Geschäftsjahres beginnende Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag anteilig zu entrichten.
  3. Studenten, Bundeswehrangehörige, Ersatzdienstleistende und ehemalige Schüler in Ausbildung entrichten die Hälfte des Jahresbeitrages. Die Verringerung des Beitrages endet mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Verlassen der Schule. Sofern sich das Mitglied nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Ausbildung befindet, kann weitere Verringerung durch den Vorstand auf Antrag erfolgen.
  4. Der Kassenführer kann auf schriftlichen Antrag Ratenzahlung bewilligen.
  5. Er darf freiwillige Spenden auch von Nichtmitgliedern annehmen. Diese freiwilligen Zuwendungen dürfen ebenfalls nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins erfolgen.
§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten, die spätestens drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen ist.
  2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers
    b) Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
    c) Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
    d) Behandlung vorliegender Anträge
    e) Verschiedenes
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    a) ersatzlos gestrichen.
    b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss bis spätestens sechs Wochen nach ihrer Beantragung erfolgen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
  5. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt ihrer Abhaltung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung wird in den Klassen verteilt, durch Aushang in der Schule, im Internet auf der Homepage der RS Korschenbroich (Link Förderverein) sowie im Amtsblatt der Stadt Korschenbroich bekannt gegeben.
  6. Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens fünf (5) Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
  7. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.
  9. Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Änderung der Vereinssatzung muss als besonderer Punkt in der Tagesordnung angegeben sein.
  10. Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Leiter der Vereinsversammlung und von dem bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in die Niederschrift wörtlich aufzunehmen.
§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer
    c) dem Kassenführer
    d) ersatzlos gestrichen
    e) dem Schulleiter bzw. seinem Stellvertreter als geborene Mitglieder
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig und Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder brauchen keine Kinder in der schulischen Ausbildung der Städt. Realschule Korschenbroich zu haben.
§ 11 Befugnisse des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist.
    Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende den Verein vertreten.
  2. Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
  3. Grundstücke darf der Vorstand nur erwerben, veräußern oder belasten, wenn ihn die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit dazu ermächtigt hat.
  4. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende laden zu Vorstandssitzungen ein:
    a) nach eigenem Ermessen
    b) auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorsitzende kann zu den Zusammenkünften des Vorstandes Vertreter der Eltern, der Lehrer und der Schüler hinzuziehen.
§ 12 Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer, der voll geschäftsfähig sein muss, ist berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung laufend zu überwachen.
  2. Der Kassenprüfer hat über seine Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt bis der Nachfolger gewählt ist.
  3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes und des Kassenprüfers endet vor dem festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung, Ausschluss oder Tod sowie ferner durch Entziehung des Vertrauens aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. In letztbezeichnetem Fall hat die gleiche Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl durchzuführen.
  4. Die Ergänzungswahl für außer der Reihe ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfers für den Rest der Wahlperiode ist möglichst bald in einer Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 14 Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann um den Verein oder die Schule verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder
§ 15 Auflösen des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Städt. Realschule Korschenbroich.
  4. Der Schulträger verwendet die Mittel im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.


Beschlossen zu Korschenbroich, den 11. September 1989


geändert in der Mitgliederversammlung vom 15. März 2006 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft


geändert in der Mitgliederversammlung vom 24. November 2008 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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